Gründung Gemeinschaftsamt gemeinnützige eG am 27.9.2025
Am 27.09.25 wurde die Gemeinschaftsamt gemeinnützige eG mit Sitz in Halle (Saale) gegründet. Mit der Genossenschaft schaffen wir den Grundstein für den Kauf des Geländes vom Land im Jahr 2026. Die Genossenschaftsanteile sind die Eigenmittel für den Kaufpreis. Jede*r kann Mitglied werden, egal ob man zukünftig Räume nutzen oder einfach das Projekt unterstützen will. Jedes Mitglied hat, unabhängig von der Zahl der Anteile, eine Stimme um das Gemeinschaftsamt mitzugestalten. Die Genossenschaftsanteile sind eine Einlage, welche bei Austritt wieder ausgezahlt wird. Ihr könnt also euer Geld für einen guten Zweck anlegen. Als gemeinnützige Genossenschaft können wir aber auch Spenden entgegen nehmen.
Werde Genossenschaftsmitglied
Du kannst ganz einfach online deine Mitgliedschaft in der Genossenschaft beantragen.
Satzung Gemeinschaftsamt gemeinnützige eG mit Sitz in Halle (Saale)
Präambel
(1) Die Gemeinschaftsamt eG reaktiviert die ehemalige Stasi-Zentrale und Finanzamt in Halle-Neustadt und schafft auf 20.000 qm Bruttogrundfläche einen Ort des kreativen und sozialen Arbeitens und Lebens, mit Atelier, Studios, Werkstätten, Proberäumen und vielen Räumen für gemeinsames Träumen und Machen.
(2) Die Gemeinschaftsamt eG fördert und stärkt die kulturelle, ökonomische und demokratische Partizipation und bindet das bürgerschaftliche Engagement jenseits von staatlichen und privaten Wirtschaftsformen ein. Dabei verfolgt sie rein gemeinnützige Interessen. Sie sichert dauerhaft Räume und orientiert nicht auf Gewinnerwirtschaftung.
(3) Die Gemeinschaftsamt eG versteht sich als weltoffener, toleranter und nicht diskriminierender Zusammenschluss. Eine Zusammenarbeit mit Menschen mit faschistischen, rassistischen, nationalistischen, sexistischen, homophoben, antisemitischen, ableistischen und ähnlich diskriminierenden Einstellungen wird abgelehnt.
§ 1 Firma und Sitz
Die Firma der Genossenschaft lautet: Gemeinschaftsamt gemeinnützige eG Der Sitz der Genossenschaft ist: Halle (Saale)
§ 2 Zweck und Gegenstand
(1) Die Genossenschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zweck der Förderung von Kunst und Kultur, der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des bürgerschaftlichen Engagements, Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, sowie des Heimat und des Völkerverständigungsgedankens im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ i.S.d. §§ 52 ff Abgabenordnung. Die Mittel der Genossenschaft dürfen nur für Zwecke der Satzung verwendet werden.
(2) Der gemeinnützige Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1 a. Erwerb, Renovierung und Betrieb des denkmalgeschützten Geländes der ehemaligen Stasi-Zentrale in Halle
b. Die Schaffung eines Ortes für Kunst, Kultur, Bildung, Gesundheit, Soziales, Kreativ- und Sozialwirtschaft
c. Die Durchführung kultureller Veranstaltungen
d. Aufarbeitung und Präsentation der Geschichte der Geländes zusammen mit Zeitzeug*innen
e. ökologische Gestaltung und Pflege der Freiflächen auf dem Gelände
f. die Durchführung von Veranstaltungen für und mit der Bevölkerung der Stadt wie z.B. Nachbarschaftstreffen und Arbeitseinsätze
g. die Mitgliedschaft und Mitarbeit in einem europäischen Netzwerk für Kulturorte
h. Freizeit- und Bildungsangebote insbesondere für Jugendliche und ältere Menschen aus Halle-Neustadt und Heide-Süd
(3) Die Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1)Die Genossenschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Genossenschaft dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Mitglieder erhalten bei Auflösung der Genossenschaft oder bei ihrem Ausscheiden aus der Genossenschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Genossenschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
(2) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, soweit dies dem gemeinnützigen Zweck dient.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates können eine angemessene Vergütung erhalten, über die im Falle des Vorstandes der Aufsichtsrat und im Falle des Aufsichtsrates die Generalversammlung entscheidet.
(4) Den Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften.
(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer Beitrittserklärung in Textform, über die der Vorstand entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung
b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens
c) Tod,
d) bzw. Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft und
e) Ausschluss.
§ 5 Geschäftsanteil, Nachschusspflicht, Eintrittsgeld
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 200,00 €. Es müssen mindestens 2 Geschäftsanteile erworben werden. Sie sind sofort in Höhe von mindestens 50 % einzuzahlen. Für den Rest kann der Vorstand Ratenzahlungen binnen eines Jahren zulassen. Ein Mitglied kann sich mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen.
(2) Geschäftsanteile können auch in Form von Sacheinlagen erbracht werden.
(3) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
(4) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird.
(5) Hauptmieter welche Flächen langfristig (mehr als 12 Monate) mieten, müssen Genossenschaftsmitglieder werden und pro 5qm Mietfläche einen Geschäftsanteil erwerben.
(6) Geschäftsanteile von Nichtmietern können an Hauptmieter verliehen werden.
(7) Näheres regelt eine von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließenden Mietordnung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt
a) die Leistungen der Genossenschaft zu nutzen
b) an der Generalversammlung teilzunehmen,
c) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf ihre Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen,
d) auf der Generalversammlung Einsicht in das zusammengefasste Prüfungsergebnis zu nehmen
e) sich an Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder auf Einberufung der Generalversammlung oder Ankündigung von Beschlussgegenständen zu beteiligen,
f) das Protokoll der Generalversammlung einzusehen und
g) die Mitgliederliste einzusehen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die auf den Geschäftsanteil vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten,
b) die Interessen der Genossenschaft in jeder Weise zu fördern,
c) die Satzung der Genossenschaft einzuhalten und die von den Organen der Genossenschaft gefassten Beschlüsse auszuführen,
d) eine Änderung der Anschriften mitzuteilen.
§ 7 Kündigung
Die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft oder freiwilliger Anteile beträgt zwei Jahre zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Kündigung bedarf der Textform.
§ 8 Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch eine Vereinbarung in Textform einem anderen ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern der Erwerber Mitglied der Genossenschaft wird oder bereits ist.
(2) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
§ 9 Tod/Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft
(1) Stirbt ein Mitglied, so wird dessen Mitgliedschaft durch den Erben fortgesetzt.
(2) Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
§ 10 Ausschluss
(1) Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn:
a) sie die Genossenschaft schädigen,
b) sie sich nicht an die Präambel halten
c) sie die gegenüber der Genossenschaft bestehenden Pflichten trotz Mahnung unter Androhung des Ausschlusses nicht erfüllen,
d) sie unter der der Genossenschaft bekannt gegebenen Anschrift dauernd nicht erreichbar sind.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied muss angehört werden, es sei denn, dass der Aufenthalt eines Mitgliedes nicht ermittelt werden kann.
(3) Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen sechs Wochen nach Absendung in Textform gegenüber dem Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrats kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden.
(4) Über Ausschlüsse von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.
§ 11 Auseinandersetzung
(1) Das Ausscheiden aus der Genossenschaft hat die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft zur Folge. Die Auseinandersetzung unterbleibt im Falle der Übertragung von Geschäftsguthaben.
(2) Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund des von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschlusses. Das nach der Auseinandersetzung sich ergebende Guthaben ist dem Mitglied binnen sechs Monaten nach seinem Ausscheiden auszuzahlen, jedoch nicht vor Feststellung des maßgeblichen Jahresabschlusses. Auf die Rücklagen das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.
(3) Das Ausscheidungsguthaben ist auf die Höhe des eingezahlten Genossenschaftsanteils gedeckelt. Der Ausgeschiedene hat lediglich Anspruch auf Auszahlung der eingezahlten Genossenschaftsanteile. Darüber hinaus hat er keine Ansprüche auf das Vermögen der Genossenschaft
(4) Ansprüche auf Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.
§ 12 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen, Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung erfolgen. Die 5 Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
(2) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates einen anderen Ort festlegt. Eine virtuelle Generalversammlung ist möglich.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(5) Die Mitglieder können Stimmrechtsvollmachten erteilen. Kein Bevollmächtigter darf mehr als drei Mitglieder vertreten.
(6) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit keine größere Mehrheit bestimmt ist; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Wahlen erfolgen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltungen wirken dabei wie Neinstimmen (qualifizierte Mehrheit).
(7) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Aufsichtsrates.
(8) Die Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
§ 13 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.
(3) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung. Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat abgeschlossen.
(4) Die Beschlüsse des Aufsichtsrates vollzieht dessen Vorsitzender oder im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter.
§ 14 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Der amtierende Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
(2) Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.
(3) Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181.2Alt.BGB befreit (Insichgeschäfte).
(4) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für
a) Investitionen ab einer Summe von 10.000 € oder Aufnahme von Krediten ab einer Summe von jeweils 5.000 €,
b) Insichgeschäfte von Vorstandsmitgliedern
c) Abschlüsse von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen, sowie anderen Verträgen mit wiederkehrenden Verpflichtungen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren und/oder einer jährlichen Belastung von mehr als 9.000 €,
d) die Gründung von Unternehmen und die Beteiligung an anderen Unternehmen,
e) sämtliche Grundstücksgeschäfte,
f) Erteilung von Prokura und
g) die Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für den Vorstand.
(5) Der Vorstand hat mit dem Aufsichtsrat den Wirtschafts- und Stellenplan zu beraten. Er hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich, über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft zu berichten, dabei muss er auf Abweichungen vom Wirtschafts- und Stellenplan eingehen.
(6) Der Aufsichtsrat kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Genossenschaft beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines Kalenderjahres.
§ 16 Jahresabschluss
(1) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss unverzüglich dem Aufsichtsrat und sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung vorzulegen.
(3) Jahresabschluss nebst dem Bericht des Aufsichtsrats soll mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.
(4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.
(5) Der Jahresabschluss ist dem zuständigen Prüfungsverband mit den von ihm geforderten Nachweisen unverzüglich einzureichen.
§ 17 Gewinnverteilung, Verlustdeckung und Rücklagen
(1) Den sich bei der Feststellung des Jahresabschlusses ergebenden Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres kann die Generalversammlung
a) im Falle eines Verlustes aus Rücklagen decken, auf neue Rechnung vortragen oder auf die Mitglieder, als Abschreibung von Geschäftsguthaben, verteilen
b) im Falle eines Gewinns in die Rücklage einstellen oder auf neue Rechnung vortragen, eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
(2) Der gesetzlichen Rücklage ist der Anteil am Jahresüberschuss zuzuführen, der der möglichen Zuführung zur freien Rücklage im Sinne der Abgabenordnung entspricht. Die Zuführung erfolgt bis mindestens 10 % der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.
§ 18 Gemeinsame Vorschriften für die Organe
(1) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
(2) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Organmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Mitglied an der Beschlussfassung nicht teilnehmen.
§ 19 Abstimmungen und Wahlen
1. Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder mindestens der vierte Teil der bei der Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
2. Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesen Fällen das Los. Für jeden zu wählenden Kandidaten kann jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
3. Wird eine Wahl mit Stimmzetteln durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die vorgeschlagenen Kandidaten, denen er seine Stimme geben will. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten.
4. Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält kein Kandidat im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so wird eine Stichwahl zwischen jeweils den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen erhält. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.
5. Der Gewählte hat unverzüglich der Genossenschaft gegenüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
§ 20 Auflösung, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Genossenschaftsanteile der Genossenschaftsmitglieder und eventuell von den Genossenschaftsmitgliedern geleistete Sacheinlagen, die zurückzugewähren sind, übersteigt, einer steuerbegünstigten Körperschaft der Stadt Halle ausschließlich und unmittelbar zur Förderung von kulturellen und sozialen Zwecken unter Berücksichtigung des Gemeinnützigkeitsgedankens zu.
§ 21 Bekanntmachungen und Gender-Klausel
Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung vorgeschrieben sind, erfolgen unter der Firma der Genossenschaft im elektronischen Bundesanzeiger. Die weibliche Form ist der männlichen Form in dieser Satzung gleichgestellt. Lediglich aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wurde teilweise die Verwendung des generischen Maskulinums gewählt.
Halle (Saale), den 22.08.2025